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Verkaufs-, Lieferungs- & Zahlungsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltung
    1. Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der VIGOR GmbH (nachfolgend: „VIGOR“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall, auch dann nicht, wenn VIGOR ihnen nach Eingang nicht erneut widersprechen sollte.
    2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die VIGOR mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
    3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst auch die Textform
    4. Die Bezeichnung „Käufer“ umfasst den Vertragspartner unabhängig von der Natur des Vertrages.
    5. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Lieferbedingungen die INCOTERMS® 2020 maßgebend.
  2. Angebote und Vertragsschluss
    1. Angebote von VIGOR sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen kann VIGOR innerhalb von 30 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von VIGOR gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
    2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und dergl.) behält sich VIGOR Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie VIGOR auf Verlangen zurückzugeben.
    3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. Preise
    1. Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Fracht ab Werk oder Lager und schließen Außenverpackung, Porto und Wertsicherung nicht ein.
    2. Wenn der Sendungswert des Käufers Euro 750,– netto, d.h. ohne MwSt., übersteigt, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers innerhalb Deutschlands und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung. Dies gilt ausschließlich nur für Lieferungen an die Käuferadresse. Bei einer abweichenden Lieferadresse gelten die genannten Preise unter Punkt III. 1.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ohne Rücksicht auf die von VIGOR zu vertretenen Lieferverzögerungen in Euro sofort und ohne Abzug zahlbar. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
    2. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei VIGOR.
    3. Soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Falle unzulässig.
    4. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nimmt VIGOR nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und erfüllungshalber an.
    5. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben und gelten erst an dem Tag als Zahlung, an dem VIGOR endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
    6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Käufer die jeweilige Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
    7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von VIGOR durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann VIGOR vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit VIGORs Leistungspflicht noch nicht fällig ist. VIGOR kann in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei VIGORs Warenkreditversicherung ..
    8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
    9. Ansprüche gegen VIGOR sind nur mit VIGORs schriftlicher Zustimmung abtretbar.
  5. Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“ in diesem Abschnitt A. V.) wird übertragen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Zudem behält sich VIGOR das Eigentum an allen gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von VIGOR, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die VIGOR im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkassegeschäften oder Bargeschäften im Sinne von § 142 Insolvenzordnung gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß A. V. 1. Satz 1, die Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes gelten dann nicht.
    2. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er VIGOR gegenüber nicht mit der Zahlung offen stehender Forderungen in Verzug ist, veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an VIGOR ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der weiterverkauften Vorbehaltswaren einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer. VIGOR nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
    3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von VIGOR nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen von VIGOR genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht VIGOR das Miteigentum daran zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt VIGORs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer VIGOR bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für VIGOR. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
    4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte einzuziehen.
    5. VIGOR ist berechtigt, die unter A. V. Ziff. 4 erteilte Einziehungsermächtigung im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gem. A. IV. 7. zu widerrufen. Auch ohne eines solchen Widerrufs erlischt die Einziehungsermächtigung mit der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einem Insolvenzantragsverfahren. Auf Verlangen hat der Käufer VIGOR die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu machen und die für eine Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von VIGOR legt der Käufer den betreffenden Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen offen.
    6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an VIGOR abgetreten.
    7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch für Eventualverbindlichkeiten, die VIGOR im Interesse des Käufers eingegangen ist.
    8. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
    9. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen der Rechte von VIGOR hat der Käufer VIGOR unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) benötigt werden. Soweit VIGOR Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an VIGOR zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
    10. 1VIGOR ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    11. 1Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, ist VIGOR auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl von VIGOR freizugeben.
  6. Warenrücknahme
    1. Sofern VIGOR nicht zur Rücknahme von Waren verpflichtet ist, wird VIGOR Ware nur zurücknehmen, sofern die Ware aktuell, originalverpackt und wiederverkaufsfähig ist und sofern VIGOR der Rücknahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen.
    2. Eine Gutschrift für gemäß A. VI. 1. zurückgenommene Ware erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

B. Lieferungen, Gewährleistung, Haftung

  1. Lieferfristen, Liefertermine
    1. Von VIGOR in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist..
    2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d.h. Absendung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von VIGOR nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
    3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte von VIGOR aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
    5. VIGOR ist berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser nicht nachkommen kann (Zurückbehaltungsrecht). VIGOR behält sich in jedem Fall die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor.
    6. VIGORs Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch VIGOR verschuldet.
    7. Wenn VIGOR mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug ist, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von B. VII. 1. und B. VII. 2. bleibt unberührt.
  2. Sonderbedingungen bei Warenabrufvereinbarung
    1. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind VIGOR Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist VIGOR nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
    1. Ereignisse höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Pandemie oder Epidemie, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die VIGOR nicht zu vertreten hat und die Lieferung oder Leistungen von VIGOR wesentlich behindern, berechtigen VIGOR, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt unabhängig davon, ob vorgenannte Umstände bei VIGOR, den Vorlieferanten oder einem der Unterlieferer eintreten.
    2. Der Käufer kann von VIGOR die Erklärung verlangen, ob innerhalb angemessener Frist geliefert wird oder man vom Vertrag zurücktreten möchte. Erklärt sich VIGOR innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
    3. Die gegenüber VIGOR abgegebene Erklärung des Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß B. III. 1. gilt als ausreichender Beweis, dass VIGOR ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist.
  4. Versand und Gefahrenübergang
    1. Der Spediteur oder Frachtführer wird von VIGOR bestimmt. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von VIGOR überlassen und zwar unter Ausschluss jeder Haftung.
    2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist VIGOR berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
    3. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – z.B. auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über.
    4. Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
    5. Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu den Sonderanfertigungen zählen ebenfalls Serienartikel, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu. Die Ware wird von VIGOR nicht zurückgenommen.
  5. Mängel und Gewährleistung
    1. Hat die gelieferte Ware einen Sachmangel, ist VIGOR innerhalb angemessener Frist nach Wahl von VIGOR zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
    2. Der Käufer hat empfangene Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens aber in 7 Tagen in Textform gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Transportschäden und offene Mängel muss der Käufer zudem sofort bei dem zuständigen Spediteur, Transport- bzw. Frachtführer oder Postamt sowie VIGOR melden.
    3. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist der Käufer zur sorgfältigen Abnahme- oder Erstmusterprüfung verpflichtet. Eine Erstbemusterung entbindet den Käufer nicht von der Eingangskontrolle der Serienteile. Bei der Lieferung von Serienteilen ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    4. VIGOR ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an VIGOR zurückzusenden; VIGOR übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von VIGOR Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
    5. Für Defekte, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht VIGOR ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne VIGORs Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter.
    6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen VIGOR bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    7. Die Höhe eines etwaigen im Rahmen von B.V.6. zu leistenden Ersatzes ist beschränkt auf die Selbstkosten (z.B. Transport- und Materialkosten) des Käufers, nicht jedoch auf dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
    8. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen VIGOR und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung gemäß B.VI. dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
    9. VIGOR steht dafür ein, dass die von VIGOR gelieferten Waren frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter sind. VIGOR verpflichtet sich, den Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriftenvon Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland zustehenden gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten geltend machen. Voraussetzung der Freistellung ist, dass die Ansprüche der Dritten entweder von VIGOR anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sind.
    10. Der Käufer wird VIGOR ermöglichen, dass VIGOR sich auf eigene Kosten an der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter beteiligt, insbesondere durch eine sog. Nebenintervention im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Käufer wird VIGOR bei der Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverteidigung bzw. Vergleichsverhandlung in angemessenem Umfang unterstützen. VIGOR wird dem Käufer alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen diese Inanspruchnahme erstatten, wobei Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG“) erstattet werden.
    11. Voraussetzung für die vorstehenden Ansprüche des Käufers gegen VIGOR ist, dass
      a) der Käufer VIGOR unverzüglich schriftlich informiert, wenn in Bezug auf die gelieferten Waren Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden,
      b) Der Käufer VIGOR die Kontrolle über die Rechtsverteidigung einräumt und im Rahmen der Rechtsverteidigung und/oder bei Vergleichsverhandlungen nur und stets im Einvernehmen mit VIGOR agiert und
      c) die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den von VIGOR gelieferten Waren ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
  6. Garantie
    1. Unabhängig von den dem Käufer ggf. zustehenden Sachmängelrechten nach B. V., gewährt VIGOR auf alle Werkzeuge eine Vollgarantie bei Material- und Fertigungsfehlern. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind Adapter. Die Vollgarantie bei Steckschlüsseln für die Maschinenbetätigung beschränkt sich auf Material- bzw. Fertigungsfehler. Nicht unter die Garantie fallen die normale Abnutzung und/oder der Ermüdungsbruch eines Werkzeuges sowie Verschleißteile. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind auch Werkzeuge, die aufgrund hohen Alters oder durch den nicht vorschriftsgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr funktionstüchtig sind. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die jeweiligen Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften der VIGOR Werkzeuge. Auch sind die allgemeinen Sicherheitshinweise sowie die Angaben in dem VIGOR Katalog zu berücksichtigen. Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Werkzeugen liegt insbesondere vor bei:
      • einer Überschreitung der normalen oder vorgeschriebenen Belastbarkeit des Werkzeuges (zum Beispiel bei Gebrauch eines Seitenschneiders auf zu hartem Draht oder bei Meißeln, Körnern oder Durchtreibern, die auf zu hartem Stahl oder für zu schwere Arbeiten eingesetzt werden).
      • dem Weitergebrauch von Werkzeugen, die schon teilweise beschädigt oder defekt sind.
      • der Betätigung von Schrauben oder Muttern mit Steckschlüsseln der falschen Größe.
      • Werkzeugen, die verändert wurden.
      • dem Einsatz von für die Handbetätigung vorgesehenen Steckschlüsseln auf Schlagschrauben.
      • der unsachgemäßen Benutzung der Werkzeuge (z.B. Verwendung von Schraubendreher als Meißel oder Hebeleisen etc.).
    2. Um von dem Garantierecht Gebrauch zu machen, schickt der Käufer das Werkzeug bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers frei Haus über den Fachhandel an VIGOR. VIGOR überprüft das Werkzeug. Bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers, ersetzt VIGOR die Ware oder repariert die Ware kostenlos.
  7. Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet VIGOR nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist VIGORs Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    2. Die Haftungsbeschränkungen aus B. VII. 1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit VIGOR die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit die Haftung von VIGOR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VIGOR.
    4. Soweit der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, wegen eines von VIGOR verschuldeten Fehlers der von VIGOR produzierten und gelieferten Ware eine Rückrufaktion durchzuführen und soweit VIGOR im Außenverhältnis deswegen selbst haften würde, trägt VIGOR die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten nur, soweit die Maßnahmen und Kosten angemessen und notwendig sind, kein milderes gleich wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht und sofern vor Auslösung etwaiger Kosten diese mit VIGOR abgestimmt wurden. VIGORs Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
    5. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen VIGOR aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 des BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unbe¬rührt.

C. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid.
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen VIGOR und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Remscheid im September 2020